
Die Bundesländer dürfen landesrechtliche Regelungen erlassen, wonach eine nachträglich angebrachte Dämmung auch dann zulässig ist, wenn diese ins Nachbargrundstück ragt.
Die Bundesländer haben die Kompetenz, solche Regelungen zu erlassen. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 12.11.2021 ( V ZR 115/20).